* Die Kurmede
* Die Kurmede,
[
1843-1844] plur. die -n, ein in einigen
Gegenden Niedersachsens, besonders aber in Westphalen, übliches Recht des
Grundherren, nach dem Tode eines Unterthanen das beste Stück aus dessen
Verlassenschaft zu wählen und zu behalten; welches Recht an andern Orten die
Baulebung genannt wird, (
S. dieses Wort.) Daher kurmedig, der Kurmede
unterworfen. Die kurmedigen Unterthanen in Westphalen, im mittlern Lateine
Curmediales, sind nicht Leibeigene, Servi corporum, sondern nur Unterthanen
Servi bonorum, deren Freyheiten doch nach Verschiedenheit der Örter verschieden
sind. In den Öthmarischen Hofrechten werden sie Kämmerlinge genannt. Im
Calenbergischen wird der Weinkauf bey den Bauergütern in einigen Gegenden die
Kurmede genannt, ohne Zweifel, weil er an die Stelle der abgeschafften Kurmede
getreten ist. Das Wort stammet von kören, wählen, (
S. Köhren,) und dem Nieders. Mede, Miethe, d. i. Abgabe,
Zins, ingleichen ein Vertrag her,
S. Miethe.