Gewähren
Gewähren,
[
649-650] verb. reg. act. von den
veralteten Zeitwörtern wahren und währen. 1) Bescheinigen, die Wahrheit einer
Sache bezeugen; in welcher Bedeutung es doch nur noch im Bergbaue in den
Zusammensetzungen abgewähren und zugewähren üblich ist,
S. dieselben und die Gewähr 1. 1). 2) Feyerlich
versprechen, abgeloben; in welcher Bedeutung es doch selten vorkommt. Gewähren
sie mir eine ewige Verschwiegenheit, Weiße. 3) Sicherheit für etwas leisten,
sich verpflichten, für die Wahrheit oder Sicherheit einer Sache zu stehen, und
diese Verbindlichkeit wirklich erfüllen. Ich gewähre aus diesen Stämmen zwanzig
Klafter, ich stehe dafür, daß sie so viele Klafter enthalten, mache mich
anheischig, was daran fehlet, zu ersetzen. An einem verkauften Pferde muß der
Verkäufer dem Käufer dreyerley gewähren, nehmlich, daß es nicht anbrüstig,
nicht stätisch noch schnöbisch sey, Lübeck. Stadtr. Einem seinen Schaden
gewähren. Endlich auch bewahren, Nieders. waren, bewaren, Angels. gewerian, im
mittlern Lat. warandare, Franz. guarantir.
S. die Gewähr 1. 4) In die Gewähr oder den Besitz einer
gebethenen oder gewünschten Sache setzen, das Gebethene wahr machen, die Bitte
erfüllen, da es denn so wohl mit der vierten Endung der Person und der zweyten
Endung der Sache, als der dritten Endung der Person und der vierten der Sache
gebraucht wird; einen seiner Bitte, und einem seine Bitte gewähren, auch wohl
eines Bitte gewähren. Sie bitten mich um etwas, das ich ihnen wirklich nicht
gewähren kann. Ich bin meines Wunsches gewähret worden, oder mein Wunsch ist
mir gewähret worden. Ich zweifele noch gar sehr an der Gewährung dieser Bitte.
Wenn ich die Bitte dir gewähre, Gewähr ich dir dein Unglück
nur, Gell.
Ingleichen ein Versprechen, eine Verheißung wirklich machen
oder erfüllen. Giuuerota inan thes giheizes, Ottfr. Im Hochdeutschen nur mit
der vierten Endung der Sache. Gott hat hinlängliches Vermögen, die Erfüllung
seiner Zusagen zu gewähren, oder uns die Erfüllung u. s. f. Ich halte mich der
Gewährung ihres Versprechens versichert. 5) Ein Gut mittheilen, die Gewähr, d.
i. den Besitz einer jeden andern Sache übertragen, ohne die Art und Weiße
dieser Übertragung zu bestimmen. So kommt geuueren so wohl für übergeben, als
auch für wiedergeben bey dem Notker vor. Im Hochdeutschen gebraucht man es nur
in der dritten Endung der Person und der vierten der Sache, besonders von
höhern, denen man Ehrfurcht schuldig ist. Gott ist vermöge seiner Güte geneigt,
allen zufälligen Dinge die möglichste Vollkommenheit zu gewähren. Das Glück
hatte Alexander so viel gewähret, daß es ihm nichts mehr gewähren konnte.
Warum hat die Natur dir so viel Reitz gewährt? Gell.
6) Die Ursache einer guten oder angenehmen Wirkung seyn, in
der edlen Schreibart. Welch ein Vergnügen gewähren solche Grundsätze! Nichts
ist in der Welt ohne Nutzen, alles gewähret die fruchtbarsten Wirkungen und
Folgen. 7) Seyn, abgeben, doch nur in einigen Fällen. Das kann keinen Beweis
deines Satzes gewähren. Gleichnisse gewähren keine Erklärung der streitigen
Sache. Welche Bedeutung ein Überbleibsel des sehr alten Zeitwortes wahren,
seyn, zu seyn scheinen, wovon unser ich war, ingleichen die Zeitwörter währen
und werden abstammen, anderer Sprachen zu geschweigen. So auch die Gewährung,
S. Gewierig. [
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