Der Gerichtsherr
Der Gerichtsherr,
[
587-588] des -en, plur. die -en,
derjenige, welchem die Gerichtbarkeit eines Ortes, oder die Befugniß Recht zu
sprechen, eigenthümlich zustehet; die Gerichtsherrschaft, Gerichtsobrigkeit.
Die Gerichtsfrau, eine solche verheirathete Person weiblichen Geschlechtes.
S. Erbherr.