Der Erbherr
, des -en, plur. die -en, der Eigenthumsherr eines ansehnlichen
Grundstückes; der Lehenherr, und weil derselbe gemeiniglich auch die
Gerichte über dasselbe Grundstück hat, der Gerichtsherr oder
Erbgerichtsherr. "Die Schöppenstühle," heißt es in den 1599 zu
Frankfurt gedruckten Consult. Sax. Bl. 200, "halten den für den Erbherren,
von dem die Leut ihre Güter in Lehen nehmen müssen, die andern, sie
haben Ober- oder Untergericht, sind nicht Erbherren, sondern Gerichtsherren."
Die Erbfrau, wenn einer Person weiblichen Geschlechtes das Eigenthum zustehet.
Im höhern Verstande werden auch Landes- und Oberherren mit diesem Nahmen
beleget, da denn im weiblichen Geschlechte gleichfalls Erbfrau üblich ist,
welchen Titel unter andern auch die Kaiserinn Königinn von Ungarn und
Böhmen führte. Ps. 82, 8, heißt Gott der Erbherr über alle
Heiden. [
1861-1862]