1. Das Gericht
1. Das Gericht,
[
583-584] des -es, plur. die -e, von dem
Zeitworte richten, so fern es ehedem auch anrichten, oder zurichten bedeutet.
1) Eine Speise Einer Art, so fern sie in einer besondern Schüssel angerichtet
wird; Diminut. das Gerichtchen, Oberd. Gerichtlein. Ein Gericht Fische,
Fleisch, Gemüse, Erbsen, Bohnen u. s. f. Eine Mahlzeit von sechs Gerichten. In
engerer Bedeutung pflegt man Suppe, Braten, Obst und Gebackenes nicht mit unter
die Gerichte zu rechnen. Im Nieders. und Oberdeutschen nur Richt, im
Schwabensp. Rith, im Schwed. Rätt. 2) Bey den Jägern, die Dohnen, Bügel und
Schlingen, welche man den Vögeln, oder auf die Vögel richtet, um sie darein zu
fangen, und welche auch das Geschneide genannt werden.
S. Bodengericht. In dem ehemahligen Kriegswesen wurde
auch ein bedeckter Gang, unter welchem die Sturmböcke gegen die Mauern
spielten, das Gericht genannt.