Einrichten
, verb. reg. act. 1. In einen Raum richten. So wird bey den
Jägern das Wild und besonders das Hirschwildbret eingerichtet, wenn es mit
dem hohen Zeuge umgeben und eingeschlossen wird;
S. Einstellen, welches eben diese Verrichtung andeutet.
2. In die gehörige Richtung bringen. 1) Eigentlich. Ein Glied einrichten,
ein verrenktes Glied wieder in seine gehörige Lage bringen,
S. Einrenken. 2) Figürlich, in die gehörige
Richtung bringen, mehrere zu einem Endzwecke nöthige Dinge in eine gewisse
Ordnung richten. Die Schlachtordnung einrichten. Sein Hauswesen einrichten. Er
ist vortrefflich eingerichtet, sein Hauswesen ist im guten Stande, besonders in
Rücksicht auf die Bequemlichkeit, und das zur Bequemlichkeit nöthige
Geräth. Ich bedauere, daß ich sie nicht bey mir behalten kann, denn
ich bin noch nicht eingerichtet, d. i. meine Haushaltung ist noch nicht in dem
gehörigen Stande. Daher heißt, eine Tochter, einen Sohn einrichten,
in einigen Gegenden oft so viel als ausstatten, sie mit dem nöthigen
Hausgeräthe von sich lassen. Alle seine Sachen nach den Vorschriften der
Vernunft einrichten. Die Zuhörer waren sehr unwissend, er mußte daher
seinen Vortrag darnach einrichten. Richte deine Reise so ein, daß du
morgen wieder da bist. Ich will es schon so einrichten, daß nichts
übrig bleiben soll. Gemischte Brüche einrichten, heißt in der
Rechenkunst, sie in unechte reine Brüche verwandeln. Daher die
Einrichtung, so wohl von der Handlung des Einrichtens, als auch in einigen
Fällen von dem, was eingerichtet wird. Die Einrichtung eines Gliedes,
einer Haushaltung, eines Geschäftes u. s. f. Auch was zu einer Haushaltung
an Geräth, Kleidern u. s. f. ingleichen zu einer Kunst oder zu einem
Handwerke an Werkzeugen u. s. f. erfordert wird, heißt in der Sprache des
täglichen Umganges die Einrichtung. An den Schlössern sind die
Einrichtungen oder das Eingerichte diejenigen Stücke Eisen, welche in die
Figuren des Schlüsselbartes passen,
S. Besatzung. In einem Schranke werden die Fächer
von Bretern die Einrichtung genannt. [
1729-1730]