Das Eigengericht
, des -es, plur. die -e, in einigen, besonders
Nieder-Rheinischen Gegenden, das Grundgericht, Hufengericht, die untere
Gerichtsbarkeit, so fern sich selbige über die Eigen, d. i.
Grundstück und deren Besitzer erstreckt.
S. Grundgericht. [
1673-1674]