Das Grundgericht
Das Grundgericht,
[
831-832] des -es, plur. die -e. 1) In
einigen Oberdeutschen Gegenden, besonders in Österreich und am Oberrheine wird
die Grundgerechtigkeit im Plural, ohne Singular, die Grundgevichte genannt, d.
i. die niedrige Gerichtbarkeit, in Ober- und Niedersachsen die Erbgerichte,
weil sie auf einem jeden freyen Erbgute haftet; im mittlern Lat. Justitia
fonsseria, fundicaria. 2) In andern Gegenden, ein Gericht, welches die Feld-
und Ackersteitigkeiten untersucht und entscheidet; in einigen Gegenden auch das
Eigengericht, vermuthlich weil es über das Eigenthum im Felde erkennet.
S. Feldgericht.