2. Zeugen
, [
1697-1698] verb. reg. neutr. mit dem
Hülfsworte haben. 1. Feyerlich, mit Ernst und Theilnehmung aussagen; eine
längst veraltete Bedeutung, von welcher sich noch einige Spuren in Luthers
Neuen Testamente befinden, z. B. Jesus zeugete, lehrte mit Ernst und
Lebhaftigkeit. 2. Ein Zeugniß ablegen, die Wahrheit einer Sache durch seine
Erfahrung bestätigen. Ein Weib kann nicht zeugen, kann keinen Zeugen abgeben.
Für, wider jemand zeugen. Im Oberdeutschen gebraucht man es aber auch mit dem
Dativo, einem zeugen, ein Zeugniß in seiner Sache ablegen. 3. Ein Merkmahl, ein
Beweis einer Sache seyn. Von ihm (von Gott) zeugt jeder Gedanke unserer Seele,
Gell. So auch, obgleich nur selten, das Zeugen. Anm. Im Nieders. tügen, im
Schwed. tyga. Es war gewiß eine sehr armselige Ableitung, wenn Frisch und
andere Zeuge und zeugen von ziehen ableiteten, weil man die Zeugen ehedem bey
dem Ohre zu ziehen pflegte. Von solchen zufälligen Nebenumständen benennet der
gesunde Menschenverstand keine Hauptbegriffe. Zeugen bedeutete ehedem
überhaupt, sagen, verkündigen, aussagen, in welcher Bedeutung teihan und
gateihan noch in dem Ulphilas vorkommt. Unser zeihen ist genau damit verwandt.
[
1699-1700]