2. Walzen
, [
1371-1372] verb. reg. neutr. welches das
Hülfswort haben erfordert, aber nur in einigen wenigen Fällen gebraucht wird.
1. Walzende Stücke sind in einigen Gegenden Theile eines Grundstückes, welche
nach Belieben davon wieder veräußert werden können. In einem noch etwas
verschiedenen Verstande sind walzende Güter, welche unter die Erben ohne
Unterschied vertheilet werden, zum Unterschiede von den Zins- und Lehengütern.
An andern Orten, z. B. in dem Sächsischen Erzgebirge, sind walzende Gerichte
solche, wo die Richter- und Schöppenämter die Reihe herum gehen, zum
Unterschiede von den Erbgerichten. 2. In einigen Oberdeutschen Gegenden ist
walzen, Deutsch tanzen, welches auch wohl walzerisch tanzen genannt wird. Anm.
Walzen in den letzten Bedeutungen und wälzen sind eigentlich nur der Mundart
nach verschieden, indem jenes mehr der Oberdeutschen, dieses aber mehr der
Niederdeutschen eigen ist. Indessen findet sich doch auch ein Unterschied in
der Bedeutung, indem in walzen der ursprüngliche Begriff des Wallens oder der
wellenförmigen Bewegung merklicher ist, als in wälzen, Siehe dasselbe.