Das Vorrecht
, [
1285-1286] des -es, plur. die -e. 1.
Dasjenige Recht, nach welchem man befugt ist, etwas eher als ein anderer zu
thun, das Befugniß, etwas vor dem andern zu thun. Wer befugt ist, in einem
Jagdbezirke eher als andere zu jagen, oder wer in demselben das Vorjagen hat,
hat das Vorrecht im Jagen. 2. Im weitern Verstande, ein jedes Recht, welches
man vor einem andern, oder vor andern hat, besonders so fern es sich auf äußern
Stand und Würde gründet. Die Vorrechte des Adels. Die Ertheilung des Adels ist
ein Vorrecht der Krone.