2. Verweisen
, [
1175-1176] verb. irreg. act. welches mit
dem vorigen auf einerley Art abgewandelt wird. 1. Ein Vergehen mit Worten
vorhalten, mit Worten bestrafen, mit der dritten Endung der Person und der
vierten des Vergehens. Einem etwas verweisen. Ich verwies ihm seine
Unachtsamkeit, seinen Undank. Es ward ihm ernstlich, nachdrücklich verwiesen.
Daher der Verweis. 2. * Vorrücken, vorhalten; eine im Hochdeutschen veraltete
Bedeutung. Wenn du deinem Freunde etwas gibest, so verweise es ihm nicht, Sir.
41, 28. Anm. Ob sich gleich dieses zweyte Zeitwort, in seiner heutigen
Bedeutung, ganz erträglich mit dem erstern verbinden, und mit demselben von
weisen, zeigen, herleiten ließe, so wird es doch, wenn man auf den alten
Gebrauch und auf die ehemahlige Schreibart siehet, wahrscheinlicher, daß es ein
eigenes ganz verschiedenes Wort ist. Beyde Zeitwörter sind in alten und neuern
Mundarten, außer der Hochdeutschen, in der Aussprache und Schreibart wesentlich
verschieden. Das erste lautet bey dem Ottfried urwisen, im Nieders. verwisen,
im Schwed. forvisa; dieses aber bey dem Ottfried, Notker u. s. f. firuuizun,
uuizun, im Nieders. verwiten, im Schwed. forvita. Es ist ein überaus altes
Wort, welches bey den ältesten Schriftstellern, obgleich nicht mit einerley
Vorwörtern, vorkommt, und nicht allein mit Worten bestrafen, sondern auch
tadeln, schelten, schmähen, zurechnen, vorrücken u. s. f. bedeutet. Dahin
gehöret Ulphilas idveidjan, das Angels. edvitan, das Schwed. avita, das alte
Oberdeutsche itwizon, Engl. twit, daher das Gothische Idveith, Schande, im
Oberd. ehedem Itweiß, Ytweiß; welches alte Vorwort et, it, noch in unserm etwas
angetroffen wird, und für ent zu stehen scheinet. Hornegk gebraucht für
verweisen nur geweißen, und ältere Oberdeutsche Schriftsteller weißen, uuizun.
(
S. Weisen, in der Bedeutung der wörtlichen Bestrafung.)
Das alte Wite, Wette, Strafe, scheint gleichfalls damit verwandt zu seyn.