1. Verweisen
, [
1175-1176] verb. irreg. act. (
S. Weisen,) 1. An einen andern Orte weisen. Man verwies
ihn an den Richter, bedeu- tete ihn, sich an den Richter zu wenden. Eine Sache
an einen Höhern verweisen. Der Verfasser eines Buches verweiset den Leser oft
auf eine vorher gegangene Stelle. 2. In die Ferne weisen, doch nur in engerer
Bedeutung, durch einen richterlichen Ausspruch aus einem Orte weisen, ihm, den
Ort zu meiden, bey Strafe anbefehlen; ehedem verbannen. Jemanden aus der Stadt,
aus dem Lande verweisen; noch häufiger mit der zweyten Endung, der Stadt, des
Landes verweisen. Auf eine wüste Insel, in eine entfernte Provinz verweisen.
Vom Hofe verwiesen werden, welches üblicher ist, als des Hofes. Ingleichen
absolute. Verwiesen werden nähmlich des Landes oder der Stadt. Ein Verwiesener.
So auch die Verweisung. Daher die Landesverweisung. Bey dem Ottfried in der
letzten Bedeutung uruuisan, d. i. ausweisen. [
1175-1176]