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Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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Der Verwalter

, [1169-1170] des -s, plur. ut nom. sing. Fämin. oder dessen Gattinn, die Verwalterinn, eine Person, welche verwaltet. 1. In engerer Bedeutung und in einigen Gegenden derjenige, welcher die Wirthschaft eines Landgutes im Nahmen des Eigenthümers besorget, und demselben die Einkünfte entweder berechnet, oder sie in Pacht hat, in welchem letztern Falle er doch am häufigsten Pachter genannt wird. Indessen ist auch in dem ersten Falle der Nahme eines Verwalters nicht allgemein, sondern es sind dafür andere Benennungen üblich. 2. Oft bedeutet dieses Wort einen Beamten, welcher ein Amt im Nahmen eines andern verwaltet; z. B. Münzverwalter, der einer Münze im Nahmen des Münzmeisters und an dessen Stelle vorstehet. Amtsverwalter, welcher ein Kammeramt im Nahmen und anstatt des Amtmannes verwaltet. In einigen Ländern werden manche Bedienungen oft aus Ersparniß nur mit solchen -verwaltern besetzt, um die im höhern Gehalte stehenden eigentlichen Beamten zu ersparen. So wird einem kleinen Amte, einer kleinen Münze, einem kleinen Postamte u. s. f. ein Amtsverwalter, Münzverwalter, Postverwalter anstatt des Amtmannes, Münzmeisters und Postmeisters vorgesetzt. 3. In manchen Zusammensetzungen herrschet die allgemeinere Bedeutung des Zeitwortes verwalten, ohne Rücksicht auf einen höhern Beamten; wohin z. B. das Wort Hüttenverwalter gehöret, wenn es sich anders nicht auf einen höhern Beamten beziehet. Anm. Verwalter und Verweser sind durch den Gebrauch noch in manchen Stücken unterschieden. S. das letztere.
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