Der Verwalter
, [
1169-1170] des -s, plur. ut nom. sing.
Fämin. oder dessen Gattinn, die Verwalterinn, eine Person, welche verwaltet. 1.
In engerer Bedeutung und in einigen Gegenden derjenige, welcher die Wirthschaft
eines Landgutes im Nahmen des Eigenthümers besorget, und demselben die
Einkünfte entweder berechnet, oder sie in Pacht hat, in welchem letztern Falle
er doch am häufigsten Pachter genannt wird. Indessen ist auch in dem ersten
Falle der Nahme eines Verwalters nicht allgemein, sondern es sind dafür andere
Benennungen üblich. 2. Oft bedeutet dieses Wort einen Beamten, welcher ein Amt
im Nahmen eines andern verwaltet; z. B. Münzverwalter, der einer Münze im
Nahmen des Münzmeisters und an dessen Stelle vorstehet. Amtsverwalter, welcher
ein Kammeramt im Nahmen und anstatt des Amtmannes verwaltet. In einigen Ländern
werden manche Bedienungen oft aus Ersparniß nur mit solchen -verwaltern
besetzt, um die im höhern Gehalte stehenden eigentlichen Beamten zu ersparen.
So wird einem kleinen Amte, einer kleinen Münze, einem kleinen Postamte u. s.
f. ein Amtsverwalter, Münzverwalter, Postverwalter anstatt des Amtmannes,
Münzmeisters und Postmeisters vorgesetzt. 3. In manchen Zusammensetzungen
herrschet die allgemeinere Bedeutung des Zeitwortes verwalten, ohne Rücksicht
auf einen höhern Beamten; wohin z. B. das Wort Hüttenverwalter gehöret, wenn es
sich anders nicht auf einen höhern Beamten beziehet. Anm. Verwalter und
Verweser sind durch den Gebrauch noch in manchen Stücken unterschieden.
S. das letztere.