Verurtheilen
, [
1167-1168] verb. reg. act. durch ein
Urtheil einer verwirkten Strafe schuldig erkennen, für das veraltete verdammen.
Einen Missethäter verurtheilen, ihn zum Tode, zum Festungsbau, zur ewigen
Gefangenschaft verurtheilen. Zu einer Geldstrafe verurtheilt werden. Sich
selbst verurtheilen, Tit. 3, 11. Daher die Verurtheilung. Bey dem Ottfried
irdeilan, bey dem Stryker vertailen, im mittlern Lat. forisjudicare, im Oberd.
auch verfällen.