Verleihen
, [
1271-1272] verb. irreg. act. (
S. Leihen, welches im Oberdeutschen und der edlern
Schreibart der Hochdeutschen für das niedrigere verlehnen üblich ist.) 1. An
einen andern leihen, lehnen oder borgen. Ein Buch verleihen. Ich habe es
verliehen. Auch wenn solches für Bezahlung geschiehet. Geld auf Interesse
verleihen. Pferde verleihen, für Geld. Daher der Pferdeverleiher,
Bücherverleiher u. s. f. 2. Als ein Lehen übertragen. Ein Gut an jemanden
verleihen, ihm ein Gut verleihen, daß er den Tempel zu seinem jährlichen Nutz
brauchen wollt, - und das Priesterthum jährlich verleihen, 2 Macc. 11, 3; wo es
für versprachen stehet. In den Bergämtern ist daher die Verleih- oder Leihtag,
derjenige Tag, an welchem Fundgruben, Maßen u. s. f. verliehen werden. 3.
Umsonst bewilligen, in welchem Verstande verlehnen nicht üblich ist. Man
gebraucht es in dieser Bedeutung nur noch in der feyerlichen und höhern
Schreibart. Den Gefangenen die Freyheit verleihen. Jemanden Hülfe verleihen.
Besonders von Gott. Wenn Gott Gnade verleihet. Verleih und Frieden gnädiglich!
So auch die Verleihung. Schon bey dem Ottfried firleihan.
S. Leihen.