Verkümmern
, [
1261-1262] verb. reg. act. 1. Mit Kummer,
d. i. gerichtlichem Arrest, belegen, wo es besonders von beweglichen Dingen
gebraucht wird. Jemanden seine Besoldung, seine Einkünfte verkümmern. Personen
verkümmert man nie, wohl auch nicht leicht unbewegliche Güter. Ehedem bedeutete
es auch versetzen, verpfänden, wovon Frisch ein Beyspiel anführet. So auch die
Verkümmerung (
S. Kummer.) 2. Den Genuß einer sonst an- genehmen Sache
traurig machen, fast so wie verbittern; eine ungewöhnliche von Lessing in
Emilia Galotti gewagte Bedeutung. Sie haben mir diesen Triumph um die Hälfte
verkümmert. [
1263-1264]