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Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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Verkümmern

, [1261-1262] verb. reg. act. 1. Mit Kummer, d. i. gerichtlichem Arrest, belegen, wo es besonders von beweglichen Dingen gebraucht wird. Jemanden seine Besoldung, seine Einkünfte verkümmern. Personen verkümmert man nie, wohl auch nicht leicht unbewegliche Güter. Ehedem bedeutete es auch versetzen, verpfänden, wovon Frisch ein Beyspiel anführet. So auch die Verkümmerung ( S. Kummer.) 2. Den Genuß einer sonst an- genehmen Sache traurig machen, fast so wie verbittern; eine ungewöhnliche von Lessing in Emilia Galotti gewagte Bedeutung. Sie haben mir diesen Triumph um die Hälfte verkümmert. [1263-1264]
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