Unschuldig
, [
887-888] -er, -ste, adj. et adv.
welches zwar der Gegensatz des schuldig ist, aber nur in den Bedeutungen des
vorigen Hauptwortes gebraucht wird. 1. Keine Schuld auf sich haben, d. i. weder
die wirkende noch die veranlassende Ursache eines Verbrechens oder Vergehens
seyn. So wohl in einzelnen Fällen, wo dieses Wort nicht, wie der Gegensatz
schuldig, mit der zweyten Endung des Vergehens gebraucht wird, sondern das
Vorwort an erfordert. Unschuldig seyn. An einem Verbrechen, an einem Morde, an
dem Falle eines andern u. s. f. unschuldig seyn. Unschuldiger Weise verdammet
werden. Unschuldiges Blut vergießen. Ich will unschuldig an dem Blute dieses
Gerechten seyn, Matth. 27, 24. Einen Unschuldigen hinrichten. Für unschuldig
erkläret werden. Als auch überhaupt, keiner wissentlichen und vorsetzlichen
groben Vergehung theilhaftig. Unschuldig wandeln, Ps. 26, 4. Unschuldige
Herzen, Weish. 4, 12. Ein unschuldiges Kind. Wofür doch auch schuldlos üblich
ist. Ingleichen in keiner bösen Absicht gegründet. Ein unschuldiges Wort. 2. In
weiterm Verstande, zuweilen für unschädlich. Das Tanzen ist unter der gehörigen
Einschränkung eine sehr unschuldige Bewegung. Eine unschuldige Speise.
Schon bey dem Notker unsculdig, im Angels. unscildig.
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889-890]