Unpflichtig
, [
881-882] -er, -ste, adj. et adv. 1. Zu
Unpflichten verbunden, in den drey ersten Bedeutungen des vorigen Hauptwortes;
in welchem Verstande es doch selten mehr vorkommt. 2. Pflichtvergessen; eine
veraltete Bedeutung. 3. Als der Gegensatz von pflichtig, zu gewissen Pflichten
verbunden, ist unpflichtig zuweilen, zu keinen Pflichten gewisser Art
verbunden. So sind z. B. unpflichtige Unterthanen, welche dem Grundherren zu
keinen Frohndiensten u. s. f. verpflichtet sind. So auch die Unpflichtigkeit,
ohne Plural, von dem Zustande.