Die Unpflicht
, [
881-882] plur. die -en, der Gegensatz
von Pflicht, doch nur in engerer Bedeutung, so fern dieses Wort die
Verbindlichkeit eines Unterthanes gegen seinen Grund- und Oberherren
bezeichnet, wo es auch nur in einigen Gegenden üblich ist, aber in
verschiedenem Verstande gebraucht wird. 1. In einigen Gegenden sind
Unpflichten, Verbindlichkeiten der Unterthanen, welche nicht zu gewissen
bestimmten Zeiten, sondern nur bey außerordentlichen Gelegenheiten geleistet
werden, z. B. Kriegesfuhren, Verfolgung und Aufsuchung der Übelthäter u. s. f.
Sie haben vermuthlich diesen Nahmen, weil sie anfänglich nicht als eine
Pflicht, sondern als eine Gefälligkeit gesondert wurden. 2. In andern Gegenden
sind Unpflichten, ungebührliche, ungewöhnliche Abgaben, welche über die Gebühr
gefordert werden; wo un die Bedeutung eines beschwerlichen, ungebührlichen
Dinges hat. 3. Noch häufiger werden in manchen Gegenden alle Abgaben und
Steuern der Unterthanen an die Obrigkeit genannt, entweder auch aus dem vorigen
Grunde, oder auch weil sie anfänglich nur freywillig und aus Gefälligkeit
bewilliget wurden. Bürgerliche Unpflichten, bürgerliche Abgaben. Nieders.
Unpligt. (
S. auch Ungeld, welches ähnlichen Verstande gebraucht
wird.) 4. Ehedem war Unpflicht ohne Plural auch Übertretung seiner
Pflicht, Untreue, in welcher Bedeutung es aber veraltet ist.
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881-882]