Der Unfug
, [
849-850] des -es, plur. car. der
Gegensatz von Fug, doch nur in einigen Bedeutungen desselben 1. Der Gegensatz
von Fug, Recht, Befugniß; eine im Hochdeutschen veraltete Bedeutung. Etwas mit
Unfug thun, behaupten, ohne Recht oder Grund; im Oberdeutschen. 2. *
Unbequemlichkeit; eine gleichfalls veraltete Bedeutung.
Ihr habt bisher mit ewrm vnfug Beschirmet wol mein land vnd
lewt, Theuerd. Kap. 117.
3. * Kummer, Gram, Unmuth, welche gleichfalls nicht mehr
gangbar ist. In diesem Verstande kommt Unfuoge, noch bey Walther von der
Vogelweide vor. 4. * Unanständigkeit, bey dem Winsbeck. Auch diese Bedeutung
ist veraltet, und man gebraucht Unfug im Hochdeutschen, 5 nur noch von einem
unanständigen Betragen, von unbefugten Handlungen, besonders, so fern sie mit
Geräusch verbunden sind, wo sich in dem Worte Fug die Begriffe der
Wohlanständigkeit und des Rechtes zu vereinigen scheinen. Allerley Unfug
anfangen, Lärm, Verwirrung, leichtfertige Händel. Unfug treiben. Jemanden allen
Unfug gestatten. Recensenten-Unfug. Im Nieders. Ungevoch. Im Schwed. ist. Osog
Unrecht. (
S. Fug.) Im Oberdeutschen gebraucht man es auch im
Plural, der aber im Hochdeutschen unbekannt ist. Unfüglich, -er, -ste, adj. et
adv. der Gegensatz von füglich, nicht füglich, in dessen figürlichen
Bedeutungen. Ein unfügliches