Das Testament
, [
557-558] des -es, plur. die -e, aus dem
Lat. Testamentum. 1. Jeder letzter Wille eines Lebenden auf den Fall seines
Todes, und in engerer Bedeutung, die Verordnung eines Sterbenden über sein
Eigenthum, und die Urkunde, worin dieser Auffaß enthalten ist. Sein Testament
machen. Ein Testament eröffnen. Daher der Testaments Erbe, welcher Kraft eines
Testamentes eines andern Vermögen erbet; der Testaments-Fälscher, der ein
Testament verfälschet, u. s. f. Ehe dieses ausländische Wort mit dem Römischen
Rechte in Deutschland eingeführet wurde, hatte man verschiedene Deutsche
Ausdrücke, den Begriff desselben auszudrucken. Notker gebraucht dafür
Beneimscrift, Beneimeda, von beneimen, ernennen, Erbescrift; der Schwabensp.
Geschaeft, von schaffen, verordnen; andere ältere Oberdeutsche Schriftsteller
Erbschrift, Erbgemächt, Erbsatzung. Im Oberdeutschen nennt man es noch jetzt
das letztwillige Geschäft, im Hochdeutschen aber den letzten Willen. 2.
Figürlich gebrauchte man den Lateinischen Ausdruck in den mittlern Zeiten von
dem so genannten göttlichen Gnadenbunde mit den Menschen, daher es in der
Theologie und der Deutschen Bibel noch folgende Bedeutungen hat. (1) Die Zeit
der verschiedenen Haushaltungen dieses göttlichen Gnadenbundes, und der dahin
gehörige Zustand der Kirche unter demselben. Das alte Testament, die Kirche
Gottes vor der Geburt Christi, und besonders unter dem Mosaischen Gesetze, im
Gegensatze des neuen. (2) Die Sammlung der zu jedem solchen Zeitpuncte
gehörigen Bücher der nähern Offenbarung Gottes. Das alte Testament, im
Gegensatze des neuen. In dieser zweyten Hauptbedeutung kommt dafür im Isidor
vor Vuizssod, bey dem Kero Euua, bey dem Ottfried E, (
S. Ehe,) und Urchunde, bey dem Notker Eourchunde, Ea,
alter Beneimedo, das alte Testament u. s. f. [
559-560]