Das Rutscherrecht
, [
1225-1226] des -es, plur. die -e, in
einigen Gegenden, ein Recht des Zins- oder Grundherren, nach welchem eine ihm
schuldige Abgabe, wenn sie nicht an dem bestimmten Tage entrichtet wird, mit
jedem Tage rutschet, d. i. um die schuldige Summe wächset. Z. B. wenn jemand
einen Zins von 8 Gr. zu bezahlen hat, und er bezahlet ihn nicht an dem
gesetzten Tage, so hat er den folgenden Tag 16. Gr. den dritten Tag 1 Thir. u.
s. f. zu bezahlen. Eine Abgabe nach Rutscherrecht zu bezahlen haben. In einigen
Gegenden steigen solche Abgaben mit jeder säumigen Stunde.