Die Reichsacht
, [
1039-1040] plur. inus. diejenige Acht,
vermittelst deren jemand aus den Gränzen eines ganzen Reiches verbannet wird;
zum Unterschiede von der Land- und Stadtacht. In engerer Bedeutung, im
Deutschen Staatsrechte, die von dem Kaiser oder einem der höchsten
Reichsgerichte erkannte, oder auf ein Verbrechen gedrohete Acht. In die
Reichsacht verfallen, erkläret werden. Daher der Reichsächter, der in diese
Acht verfallen ist.