Der Reichsabschied
, [
1039-1040] des -es, plur. die -e, in dem
Deutschen Staatsrechte, ein Schluß, welcher von den auf dem Reichstage
versammelten Stäuden gemacht, und bey dem Abschiede, d. i. bey dem Schlusse des
Reichstages, öffentlich bekannt gemacht wird, und auch Privat-Sachen betreffen
kann, daher er eben nicht allemahl ein Reichsgesetz ist; Lat. Recessus Imperii.
S. Abschied und Reichssatzung.