Pachten
, [
633-634] verb. reg. act. den Ertrag,
die Nutzung einer Sache gegen ein dafür bestimmtes angemessenes jährliches Geld
an sich bringen. Die Besserung der Wege pachten. Die Zölle, Accise, den Zehnten
eines Gutes u. s. f. pachten. In engerer Bedeutung, den Ertrag eines Landgutes
oder einen nutzbaren Theil der Erdfläche gegen ein bestimmtes Pachtgeld an sich
bringen. Ein Gut pachten. Einen Acker pachten. Einen Garten pachten. Bey dem
Worte miethen ist bemerkt worden, daß das Zeitwort pachten von solchen
Gegenstände gebraucht werde, welche erst durch Arbeit oder Mühe nutzbar gemacht
werden müssen, miethen aber von solchen, welche sogleich ohne weitere Arbeit
gebraucht werden können. Noch genauer und bestimmter lässet sich der Unter-
schied so angeben, daß pachten zunächst die Nutzung im engsten Verstande, d. i.
den Gebrauch zur Erwerbung zeitlichen Vermögens, zur Absicht habe, miethen aber
auf andere Bedürfnisse gehe. Daher pachtet der Gärtner, welcher den Ertrag
nutzen will, einen Garten, welchen der bloße Liebhaber der Gartenlust miethet.
Daher werde die Zölle, die Accise und andere Einkünste gepachtet und
verpachtet, aber nicht gemiethet und vermiethet, weil die Absicht des Pachters
die Erwerbung zeitlichen Vermögens ist, ungeachtet sie keine andere Bearbeitung
bedürfen, als ein Pferd, ein Haus oder andere Dinge, welche man miethet. Daher
die Pachtung.
S. Pacht. [
635-636]