Das Öffnungsrecht
, [
587-588] des -es, plur. die -e, das
Recht, nach welchem der Besitzer eines Schlosses gehalten ist, dasselbe dem
Lehensherren zu allen Zeiten, oder auch nur in einigen Fällen zu öffnen, d. i.
ihm den freyen Zugang zu demselben zu verstatten; Jus aperturae.