Das Naturrecht
, [
447-448] des -es, plur. die -e, Rechte,
welche einem jeden Dinge vermöge der Einrichtung seiner Natur zukommen. In
engerer und gewöhnlicher Bedeutung, Rechte, welche einem jeden Menschen vermöge
seiner allgemeinen Beschaffenheit, auch außer der bürgerlichen Gesellschaft und
ohne Rücksicht auf dieselbe zukommen. Ingleichen der Inbegriff dieser Rechte,
ohne Plural; das Recht der Natur, Jus Naturae, im Gegensatze des durch
willkürliche Einrichtung entstandenen oder bürgerlichen Rechtes.