Nagelfest
, [
411-412] adj. et adv. vermittelst eines
Nagels befestiget, doch nur in der R. A. nieth- und nagelfest, d. i. so in
einem Hause befestiget, daß es ohne die Integrität des Hauses zu verletzen,
nicht kann weggenommen werden; im Gegensatze der beweglichen Dinge im
eigentlichsten Verstande. In den Kaufbriefen über Häuser und Güter befindet
sich gemeiniglich die Clausel, daß alles, was erd-, nieth- und nagelfest ist,
dabey verbleiben soll, wohin denn auch eingemauerte und eingezimmerte Schränke,
Brunneneimer, Seile und Ketten u. s. f. gerechnet werden.