Miethen
, [
201-202] verb. reg. act. welches jetzt
nur noch in einer gedoppelten Bedeutung üblich ist. 1) Um Lohn dingen; wo man
es nur noch von dem Gesinde gebraucht, wenn man es gegen einen bestimmten Lohn
auf gewisse Zeit zu seinem Dienste dinget. Einen Knecht, eine Magd, einen
Bedienten miethen, diesen Vertrag errichten, welches durch beyderseitiges
Versprechen und durch eine gewisse Angabe von Seiten der Herrschaft geschiehet,
welche daher das Miethgeld, der Miethgroschen genannt wird. Von andern Personen
wird es nicht mehr gebraucht. Andere Arbeiter, Tagelöhner u. s. f. werden nicht
gemiethet, sondern gedungen, oder bestellet; ob es gleich noch Matth. 20, 1
heißt, Arbeiter zu miethen in seinen Weinberg; wo es schon in dem Basel 1523
gedruckten N. T. als ein unverständliches Wort, durch bestellen, dingen,
erkläret wird. Wohl aber gebraucht man es noch im verächtlichen Verstande, von
Personen, welche man durch Belohnung zu seinen Absichten beweget. Ein
gemietheter Lobredner. 2) Zum Gebrauche auf eine gewisse Zeit gegen eine
bestimmte Bezahlung erhalten; wo es, wie Stosch ganz richtig bemerkt, nur von
solchen Dingen üblich ist, welche man ohne weitere Bearbeitung gebrauchen kann,
zum Unterschiede von dem pachten. Man miethet einen Garten, wenn man ihn, so
wie er da ist, zu seinem Vergnügen gebrauchen will; dagegen der Gärtner,
welcher den Ertrag benutzen will, und ihn also erst bearbeiten muß, denselben
pachtet. Indessen ist es auch hier durch den Gebrauch eingeschränket worden.
Man miethet zwar ein Haus, eine Wohnung, eine Stube, eine Kammer, einen Keller,
einen Laden, einen Stall u. s. f. ingleichen ein Schiff, einen Kahn, eine
Kutsche, einen Wagen, ein Pferd, Meublen u. s. f. dagegen man von Büchern u. s.
f. dieses Zeitwort nicht gebraucht, wenn man gleich für ihren auf gewisse Zeit
bedungenen Gebrauch bezahlet. In weiterm Verstande kommt es in einigen
Zusammensetzungen auch von geringen Personen vor, welche man auf kurze Zeit zu
seinem Dienste verpflichtet. So wird ein Lehn- oder Lohnlackey, ein Lehn- oder
Lohnknecht, welchen man nicht jahrweise, sondern auf kurze Zeit in seinem
Dienste hat, auch ein Miethlackey, ein Miethknecht genannt. So auch die
Miethung. Anm. Schon bey dem Ottfried in der ersten Bedeutung miattun, bey dem
Kero in der zweyten mietan, im Nieders. meden, meen, wo es aber nur allein in
der ersten Bedeutung von dem Gesinde gebraucht wird, dagegen in der zweyten
Bedeutung heuern üblich ist. Die Abstammung ist ungewiß, weil mehrere Stämme
mit gleichem Rechte darauf Anspruch haben. Da miethen alle Mahl einen Vertrag,
eine Verbindung voraus setzt, so scheinet es zu mit, Mat, socius, (
S. Matschaft,) 4. Matte, und andern dieses Geschlechtes
zu gehören. Indessen kann es auch von Miethe, Lohn, abstammen.
S. 3. Miethe. [
203-204]