4. Die Miethe
, [
201-202] plur. die -n, das Abstractum
des folgenden Zeitwortes, doch nur in dessen zweyter Bedeutung. 1) Das
Verhältniß zwischen dem Abmiether und Vermiether, der zwischen beyden
errichtete Vertrag; ohne Plural. Etwas zur Miethe haben. Kauf geht vor Miethe.
Zur Miethe in einem Hause wohnen. Die Miethe zur Richtigkeit bringen. Jemanden
die Miethe aufsagen. Jemanden in die Miethe nehmen. 2) Das für eine gemiethete
Sache verglichene Geld, am häufigsten von dem Gelde, welches für eine
gemiethete Wohnung, für einen gemietheten Theil eines Gebäudes bezahlet wird,
und welches auch der Zins heißt. Der Plural wird hier nur von mehrern Summen
dieser Art gebraucht. Die Miethe bezahlen, schuldig bleiben. Die Miethe zur
Richtigkeit bringen. 3) Eine gemiethete oder vermiethete Wohnung, ein
gemietheter oder vermietheter Theil eines Gebäudes. Es stehen drey Miethen in
diesem Hause leer.