Das Mandat
, [
45-46] des -es, plur. die -e, aus dem
Lat. Mandatum, ein Befehl, doch nur von einem obrigkeitlichen oder
landesherrlichen Befehle in einzelnen Fällen, oder eine verbindliche
obrigkeitliche Bestimmung einer einzelnen Handlung, zum Unterschiede von einem
Gesetze; im Oberd. ein Gebothsbrief. Daher der Mandats-Prozeß, in den Rechten,
diejenige Art des gerichtlichen Verfahrens, welche von einem Mandate oder
Befehle anfängt, vermöge dessen der Richter dem Beklagten befiehlet, dem
Verlangen des Klägers Genüge zu leisten. Das Mandatum sine clausula ist die
schärfste Art solcher Befehle. Das Wort kommt schon bey dem Ottfried vor: er in
mandat tati, er ihnen befahl.