Der Mahlmann
, [
29-30] des -es, plur. die -leute. 1)
Von 2. Mahlen, molere, (
S. Mahlgast). 2) Von Mahl, das Gericht, ein nur in
einigen Gegenden übliches Wort, die Gerichtsunterthanen zu bezeichnen. (
S. 2, Mahl 2.) In einem andern Verstande sind die
Mahlleute in den Westphälischen Holzgerichten gewisse verpflichtete Personen,
welche für das Beste der Mark sorgen, und die in der Holzmark begangenen
Verbrechen dem Holzgrafen anzeigen müssen, wo es wohl von Mahl, die Gränze, und
den in seinen Gränzen beschlossenen Bezirk abstammet, und mit Mark
gleichbedeutend ist, ob es gleich auch die Bedeutung des Gerichtes leidet.
S. 6. Mahl 2. 1)(a).