Das Heergewette
Das Heergewette,
[
1051-1052] des -s, plur. inus. die
Kriegesrüstung eines Mannes, welche bey dessen Tode alle Mahl sein ältester
Sohn oder nächste männliche Erbe zum voraus bekam; ingleichen das Recht, diese
Rüstung, wohin auch die besten Kleider und Zierathen gerechnet wurden, zum
voraus zu erben. Nieders. Herwedde. Die letzte Hälfte des Wortes ist das alte
Gewette, bey dem Ottfr. Giwati, von Wad, Kleid,
S. Gewand. Da bey der veränderten Kriegesverfassung die
Sache selbst in vielen Provinzen abgeschaffet worden, so ist auch das Wort mit
in Abgang gekommen, indem es nur noch in denjenigen Gegenden gehöret wird, wo
dieses Recht bey Todesfällen noch gültig ist. [
1053-1054]