Gemahnen
Gemahnen,
[
547-548] verb. reg. welches das mit dem
Oberdeutschen Präfixo ge verlängerte Zeitwort mahnen ist, und in doppelter
Gestalt gebraucht wird. 1) Als ein Activum, erinnern, in das Andenken bringen,
in den gemeinen Sprecharten Ober- und Niederdeutschlandes. Jemanden an etwas
gemahnen. Dieser Umstand gemahnet mich an meinen ehemahligen Verlust. In diesem
Sinne ist es im Hochdeutschen unbekannt. 2) Als ein unpersönliches Neutrum,
welches das Hülfswort haben bekommt und die vierte Endung der Person erfordert,
aber nur im gemeinen Leben, besonders Niedersachsens, gebraucht wird, für
scheinen, vorkommen. Ich weiß nicht, wie du mich heut gemahnest, wie du mir
vorkommst. Es gemahnet mich, als wenn ich ihn schon gesehen hätte. Anm. Schon
Ottfried gebraucht gimanon für erinnern, mahnen.
S. Mahnen.