* Gehehlen
* Gehehlen,
[
491-492] verb. reg. neutr. et act.
welches im Hochdeutschen veraltet ist, und nur noch zuweilen in den Gerichten
vorkommt. 1) In etwas gehehlen, in dasselbe einwilligen, seinen Willen, seinen
Beyfall dazu geben. 2) Etwas gehehlen, Nachsicht dagegen gebrauchen, es dulden.
Anm. Dieses Wort ist durch eine verderbte Aussprache aus gehellen, oder
vielmehr gehällen, entstanden; welches in ältern Oberdeutschen Schriften
mehrmahls vorkommt, und auch gehorchen, mit der dritten Endung, bedeutet. Er
wolte nicht gehellen ewr. Stym, in einer alten Deutschen Bibel von 1483, 3 Mos.
1, 45. Er wolte nicht gehellen den Worten Jephthä, ebendas. Richt. 2, 28. Wann
du gibst die Gihellung ihrer Eyschung, ebendas. 1 Kön. 12, 7. Für Beyfall
geben, einstimmen, kommt es bey dem Wurstisen, wo es gehillen lautet, mehrmahls
vor; z. B. 1456: sy gehullen in der Meer, sie stimmten der Erzählung bey; und
S. 1460: die Schrift gehilt uns. Das einfache helen findet sich in dieser
Bedeutung bey dem Mathesius, und Gehäll für Einwilligung bey dem Hedion. Es
stammet von Hall, Schall, ab, wie einstimmen von Stimme. In der Monseeischen
Glosse ist gihel einstimmig.
S. Einhällig. Die falsche Aussprache hat schon ehedem
gemacht, daß man es von hehlen, verbergen, abgleitet hat, sonst würde man im
mittlern Lateine gehehlen, Nachsicht gegen etwas brauchen, nicht durch
concelare übersetzt haben. [
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