Erwähnen
, verb. reg. act. in Erinnerung bringen, noch mehr aber in
weiterer Bedeutung, Meldung thun, mit der zweyten Endung der Sache. Einer Sache
erwähnen. Ich habe seiner mit keinem Worte erwähnet. Es ist eures
Bruders gar nicht erwähnet worden. Haben sie meiner bey ihm, oder gegen
ihn erwähnet? Im Hochdeutschen auch zuweilen mit der vierten Endung. O
dürft' ich sie nicht mehr erwähnen! Gell. Ich habe die Sache nicht
einmahl erwähnt. Ich werde die Liebe in ihrer Gesellschaft gar nicht mehr
erwähnen, Gell. Wie viel Mahl er beträhnt, das arme Weib
erwähnt! ebend. Er hat nichts davon erwähnet. Daher die
Erwähnung. Einer Sache Erwähnung thun, ihrer erwähnen, ihrer
gedenken. Die zusammen gesetzten oberwähnt, vorerwähnt,
ersterwähnt u. s. f. sind nur im Oberdeutschen üblich.Anm. Giuuahinen
bedeutet bey dem Ottfried erwähnen, und geuuanet bey dem Notker eingedenk.
S. Wähnen. [
1949-1950]