Der Erbrichter
, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Ein willkührlich
erwählter Richter, einen Erbschaftsstreit zu entscheiden; ein nur selten
gebräuchliches Wort,
S. Erbschicht. 2) Eine obrigkeitliche Person, in einigen
Städten Westphalens,
S. Erbfrohn. 3) Auch an andern Orten, ein Richter,
besonders auf dem Lande, der sein Amt erblich besitzet. 4) Zuweilen auch ein
Erbgerichtsherr, der die Erbgerichte, d. i. die untere Gerichtsbarkeit,
besitzet. [
1867-1868]