Der Erbfrohn
, des -es, plur. die -e, oder des -en, plur. die -en, in Soest
und einigen andern Westphälischen Städten, gewisse Unterrichter,
welche die Urtheile des Großrichters oder Richters in bürgerlichen
Sachen, zur Vollziehung bringen, und auch Unterrichter, Erbrichter,
Pfandrichter heißen; entweder, weil sie ihr Amt erblich besitzen, oder
auch weil sie über das Erbe, d. i. Eigenthum, erkennen. [
1861-1862]