Der Erbfrohn, des -es, plur. die -e, oder des -en, plur. die -en, in Soest und einigen andern Westphälischen Städten, gewisse Unterrichter, welche die Urtheile des Großrichters oder Richters in bürgerlichen Sachen, zur Vollziehung bringen, und auch Unterrichter, Erbrichter, Pfandrichter heißen; entweder, weil sie ihr Amt erblich besitzen, oder auch weil sie über das Erbe, d. i. Eigenthum, erkennen. [1861-1862] | |