Das Erbrecht
, des -es, plur. die -e. 1) Das Recht, ein Gut zu erben. Sein
Erbrecht verkaufen.
Nicht Erbrecht noch Geburt, das Herz macht groß und
klein, Haged.
In engerer Bedeutung, in einigen Gegenden, Das Recht, von der
Verlassenschaft seiner Unterthanen etwas zu erben,
S. Baulebung. 2) Diejenigen Rechte, welche jemand mit
einer Erbschaft zugleich überkommt. So bestehen die Erbrechte der
Hand-werker unter andern auch darin, daß die Erben die Gerechtigkeiten der
Werkstätte und ihres Handwerkes bis zu ihrer Mündigkeit
genießen. 3) Im Oberdeutschen, auch der gebührende Theil von einer
Erbschaft, der Pflichttheil. Einem das Erbrecht abfolgen
lassen. [
1867-1868]