Der Erbnehmer
, des -s, plur. ut nom. sing. überhaupt ein jeder Erbe, der
eine Erbschaft bekommt. Wenn aber Erben und Erbnehmer zusammen gesetzet werden,
so bedeutet das erstere die Erben ab intestato, das letztere aber im engern
Verstande die Nachkommen. Im Oberdeutschen Erbnehm, im Nieders.
Arvnemer. [
1865-1866]