Der Erbmeier
, des -s, plur. ut nom. sing. in einigen, besonders
Niedersächsischen Gegenden, so viel als ein Erbpachter, oder Erbzinsmann,
ein erblicher Meier.
S. Meier. Daher das Erbmeiergut, das Erbmeierding oder
Erbmeiergericht, im Oberdeutschen der Dinghof, das Erbmeierrecht u. s.
f. [
1865-1866]