Der Erbmarschall
, des -es, plur. die -schälle, ein Erbbeamter verschiedener
Länder, Stifter und fürstlichen Häuser,
S. Marschall. Die Erbmarschälle des H. K. Reiches,
welches jetzt die Grafen von Pappenheim sind, sind dem Erzmarschalle
untergeordnet, und verwalten das Marschallamt an dessen Stelle. Daher das
Erbmarschallamt, die Würde und Verrichtung eines Erbmarschalles,
ingleichen der Ort, wo er sein Gericht hält. [
1865-1866]