Die Erblehenware, plur. die -n, bey Erbzinsgütern, diejenige Lehenware, welche der Erbe eines Erbzinsgutes bey dem Erbfalle an den Erbzinsherren bezahlet, weil sonst das Erbzinsgut an den Lehenherrn zurück fallen würde; zum Unterschiede von der Sterbelehenware und Kauflehenware. [1865-1866] | |