Die Erblehenware
, plur. die -n, bey Erbzinsgütern, diejenige Lehenware,
welche der Erbe eines Erbzinsgutes bey dem Erbfalle an den Erbzinsherren
bezahlet, weil sonst das Erbzinsgut an den Lehenherrn zurück fallen
würde; zum Unterschiede von der Sterbelehenware und
Kauflehenware. [
1865-1866]