Der Erblasser
, des -s, plur. ut nom. sing. von den Wörtern Erbe und
lassen, der andern sein Vermögen als ein Erbe überlässet, der
Verstorbene in Ansehung seiner Verlassenschaft und seiner Erben. Daher das
Erblassungsrecht, das Recht sein Vermögen zu vermachen, oder zu
hinterlassen, wem man will. [
1865-1866]