Der Erbbeamte
, des -n, plur. die -n, eigentlich ein Beamter, der ein Amt
erblich besitzet. Indessen gebraucht man dieses Wort nur in engerer Bedeutung
von denjenigen, welche ein Erbamt, d. i. ein erbliches Hofamt, besitzen, und
ehedem Erbhofgesinde genannt wurden. So haben vornehme Stifter, ansehnliche
Reichsstände ihre Erbbeamten. Die Erbbeamten des H. R. Reichs, dergleichen
die weltlichen, nicht aber die geistlichen Churfürsten, zur Verwaltung
ihres Erzamtes hatten. [
1855-1856]