Entwehren
, verb. reg. act. 1) In einigen Gegenden, für erwehren, mit
der zweyten Endung der Sache. Ich kann mich seiner nicht entwehren. Ich kann
mich des Hungers, des Feindes kaum entwehren. 2) Einige Oberdeutsche Dichter
haben es auch für entwaffnen gebraucht; alsdann aber stammet es
unmittelbar von Wehr, Gewehr ab, und ist der Gegensatz von bewehren. 3) In den
Rechten einiger Gegenden ist entwehren, eine erkaufte Sache dem Käufer auf
Ansuchen des wahren Besitzers durch richterliche Gewalt wegnehmen, und die
Entwehrschaft diese Wegnahme, die Eviction; im Gegensatze des gewehren, der
Gewehr oder Gewehrschaft. [
1839-1840]