Enterben
, verb. reg. act. erblos machen, so fern es von einem Erblasser
geschiehet. Einen Sohn, einen ungerathenen Verwandten enterben. Ein enterbter
Sohn. In weiterer Bedeutung wird im Bergbaue ein Stollen enterbet, wenn dessen
Besitzer die Einkünste von demselben verlieret.
S. Erbstollen. So auch die Enterbung.Anm. Bey dem Kero
lautet dieses Wort erurerben, oder nach einer vielleicht bessern Leseart
erereben. Im Schwabenspiegel wird enterben mit der zweyten Endung der Sache
verbunden. Bey dem Hornegk kommt es auch als ein Neutrum, für erblos
werden, vor. [
1819-1820]