Entäußern
, verb. reg. recipr. mit der zweyten Endung des Nennwortes. Sich
einer Sache entäußern, sich derselben begeben, sich ihrer enthalten.
Er hat sich nicht der alten Mode gänzlich entäußert, Less.
Christus entäußerte sich selbst, begab sich freywillig alle
göttlichen Vorzüge. Indessen wird doch dieses Wort in der edlen
Schreibart der Hochdeutschen wenig mehr gebraucht. In Oberdeutschland sagt man
auch, sich aller schuldigen Pflicht, sich des Gehorsams entäußern,
sich demselben entziehen. So auch die Entäußerung. Ent zeiget hier
den terminum a quo an, gleichsam von sich weggeben.
S. Äußern. [
1815-1816]