Eigenen
, zusammen gezogen eignen, verb. reg. welches theils als ein
Activum, theils aber auch als ein Neutrum üblich ist. 1) Als ein Activum,
eigen machen, eigenthümlich übergeben, widmen. Wie das Fett am Opfer
Gott geeignet war, Sir. 47, 2. Der Herr von Schönaich eignet sein Herz mit
aufrichtigster Neigung so seltener Tugend, Gryph. Diese Bedeutung ist im
Hochdeutschen selten geworden, seitdem in einigen Fällen zueigenen
dafür üblicher geworden. Ehedem sagte man auch vereigenen für
veräußern. 2) Als ein Neutrum, mit dem Hülfsworte haben, doch
nur noch zuweilen als ein Impersonale, theils von demjenigen, was man mit Recht
fordern kann, was einem gebühret, das eigener mir; theils von demjenigen,
was man andern zu leisten schuldig ist, mit der dritten Endung der Person.
Beyde Bedeutungen sind im Hochdeutschen veraltet, doch heißt es in der
letzten noch zuweilen in den Kanzelleyen: Wie es einem treuen Diener eignet und
gebühret. Sie wußten nicht, was ihnen eignete und gebührete,
Opitz.Anm. Schon Ottfried sagt, sih eiginen, für sich zueigenen. Das
Schwed. egna und Dän. egne bedeuten so wohl zueignen, als gebühren,
sich geziemen. Eignen ist das Intensivum von einem im Hochdeutschen längst
veralteten Zeitworte, welches haben bedeutete, und bey dem Ulphilas aigan, bey
dem Kero und Ottfried eigan, bey dem Isidor eigun, bey dem Notker heigen, im
Angels. agan, im Schwed. aega, im Isländ. eiga, im Dän. eye, im
Griech. -
hier nichtlateinischer Text, siehe Image - lautet. Dieses Zeitwort ist noch jetzt im Nieders. üblich, wo es
für berechtiget seyn, zu fordern haben, verdienen, so wohl persönlich
als unpersönlich gebraucht wird. Ich eige oder mit eiget, competit mihi.
Das Kind eiget Schläge, es verdienet Schläge.
S. Eigen, das Beywort. [
1671-1672]